Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juli 2017
§ 69
§ 69 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5.
- Sie tritt erstmals in Kraft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
- Das bedeutet, dass sie nicht für vorherige Jahre gilt.
- Unternehmen müssen sich ab 2025 an diese Regelung halten.
- Es handelt sich um eine zukünftige Anwendung der Vorschrift.