Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 69

§ 69 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5.
  • Sie tritt erstmals in Kraft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
  • Das bedeutet, dass sie nicht für vorherige Jahre gilt.
  • Unternehmen müssen sich ab 2025 an diese Regelung halten.
  • Es handelt sich um eine zukünftige Anwendung der Vorschrift.